WIR HABEN EINE NEUE ANSCHRIFT SEIT DEM 16.12.2025
BAHRENFELDER STRASSE 162
22765 HAMBURG
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Klagt der Leasingnehmer gegen den Händler/Lieferanten auf Rückabwicklung des (dem Leasingvertrag zugrunde liegendem) Kaufvertrages, stellt sich die Frage, wie mit den an die Leasinggeberin zu zahlenden Leasingraten zu verfahren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Leasingnehmer im Grundsatz berechtigt, die Zahlung der Leasingraten bis zum Abschluss dieses Prozesses einzustellen. Wie verhält es sich aber mit einer etwaigen Verjährung dieser Raten – ein Prozess auf Rückabwicklung kann durchaus einmal länger dauern, als die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB = 3 Jahre). Hierzu hat der BGH jüngst entschieden, dass dieser Anspruch der Leasinggesellschaft gegen den Leasingnehmer der Verjährungshemmung des § 205 BGB (= Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht) unterliegt – was auch im Verhältnis zu einem etwaigen Bürgen für die Leasingraten gilt.
BGH, Urteil vom 16.09.2015 – VIII ZR 119/14
VW-Abgasskandal – und nun?
Es war zuletzt rechtlich etwas ruhiger geworden in der Thematik „Schummelsoftware“ und Nachbesserung durch den VW-Konzern.
Im März 2016 hatte als erstes bundesdeutsches Gericht das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az.: I-2 O 425/15) die Klage eines Kunden auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückgewiesen. Zwar läge ein Mangel am Fahrzeug durch die softwareseitige Veränderung des Abgassystems vor. Die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung verursache jedoch Kosten von lediglich ca. 1% des Kaufpreises. Daher, so das Landgericht Bochum, bestehe kein erheblicher Mangel (im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes – BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 – erheblicher Mangel erst ab 5% Mangelbeseitigungskosten im Vergleich zum Kaufpreis). Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt aber nur ein erheblicher Mangel zum Rücktritt.
Dieser Auffassung hatten sich zwischenzeitlich bundesweit diverse weitere Landgerichte angeschlossen.
Anders nun das Landgericht München I (Urteil vom 17.05.2016, Az: 23 O 23033/15). Ein Händler wurde zur Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt. Abgestellt hat das Landgericht München auf den Umstand, dass der beklagte Händler länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt habe, den Mangel zu beseitigen. Geschehen sei aber nichts. Ein so langes Zuwarten sei unzumutbar. Ferner, so dass Landgericht München I, stelle das Nichteinhalten der Grenzwerte einen erheblichen Mangel dar.
Gegen das Urteil wird der VW-Konzern Berufung einlegen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil beim Oberlandesgericht München Bestand haben wird.
Sollten Sie Fragen zu der Thematik haben bzw. Betroffener sein, kommen Sie gerne auf uns zu.
Der Käufer eines Neufahrzeuges kann berechtigt sein vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der tatsächliche Verbrauch des Fahrzeuges von den Angaben im Prospekt (innerorts, außerorts, kombiniert) abweicht. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine Abweichung von über 10% einen erheblichen Mangel darstellt. Ein erheblicher Mangel iSd § 323 Abs. 5 BGB berechtigt zum Rücktritt vom Kauf.
Doch wie wird dieser Wert ermittelt?
Einen interessanten Fall hierzu hatte jüngst das OLG Hamm zu entscheiden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2015, 2 U 163/14). Ein Neuwagenkäufer war vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Verbrauch sei zu hoch, jedenfalls über 10% höher als die Angaben im betreffenden Prospekt. Erstinstanzlich obsiegte der Kläger. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte einen um über 12% vom Prospekt abweichenden, tatsächlichen, Verbrauchswert fest.
In der Berufungsinstanz obsiegte jedoch das Autohaus.
Der Verkaufsprospekt verwies bezüglich der Ermittlung der Verbrauchsangaben auf die EU-Richtlinie 80/1268/EWG. Diese Richtlinie sieht jedoch nicht lediglich eine Möglichkeit der Verbrauchsermittlung vor. Vielmehr kann hiernach der Verbrauch – wie in der ersten Instanz erfolgt – anhand des konkreten Rollwiderstandes ermittelt werden. Aber auch nach unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werten aus einer Tabelle der EU-Richtlinie 70/229/EWG. Bei der Ermittlung des Mehrverbrauches nach dieser Tabelle lag der Verbrauch des Fahrzeuges aber nur um 8,11% höher als im Prospekt angegeben (also unterhalb der „10%-Marke“).
Da die im Prospekt ausgewiesene Richtlinie 80/1268/EWG keiner Prüfmethode Vorrang einräume, so dass OLG Hamm, könne ein Käufer nur erwarten, dass der Verbrauchswert nach einer der beiden Prüfmethoden eingehalten werde. Dies war hier der Fall.
Es empfiehlt sich also, bei der Bewerbung von Neufahrzeugen die Richtlinie 80/1268/EWG als Maßstab der Verbrauchsermittlung anzugeben.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektrogesetz (ElektroG) unter bestimmten Voraussetzungen zur Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) verpflichtet. Ohne Registrierung dürfen entsprechende Geräte nicht vertrieben werden. Registrierungspflichtige Geräte sind ferner gesondert zu kennzeichnen. Verstöße hiergegen können abgemahnt werden. So hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az: I ZR 224/13) entschieden:
Die Bestimmung des § 7 S. 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.
Obwohl das ElektroG bereits seit Mitte der 2000er Geltung hat, sind immer noch viele Hersteller nicht bei der Stiftung EAR registriert. Hier droht neben der Abmahnung durch Mitbewerber unter anderem auch ein Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden.
§ 20 Satz 1 BBiG ordnet zwingend an, dass das Berufsausbildungsverhältnis mit einer Probezeit beginnt. Beide Vertragspartner sollen damit ausreichend Gelegenheit haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf wesentlichen Umstände eingehend zu prüfen. Dies ist nur unter den Bedingungen des Berufsausbildungsverhältnisses mit seinen spezifischen Pflichten möglich. Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist deshalb nicht auf die Probezeit in einem folgenden Berufsausbildungsverhältnis anzurechnen. Auf den Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums kommt es nicht an.
Der Kläger bewarb sich im Frühjahr 2013 bei der Beklagten um eine Ausbildung zum Kaufmann im Einzelhandel. Die Beklagte versprach ihm die Aufnahme der Ausbildung zum 1. August 2013. Zur Überbrückung schlossen die Parteien einen „Praktikantenvertrag“ mit einer Laufzeit bis zum 31. Juli 2013. Nach dem gesonderten Berufsausbildungsvertrag begann anschließend die Ausbildung mit einer Probezeit von drei Monaten. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2013, welches dem Kläger am gleichen Tag zuging, kündigte die Beklagte das Berufsausbildungsverhältnis zum 29. Oktober 2013. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Sie sei erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das dem Berufsausbildungsverhältnis vorausgegangene Praktikum sei auf die Probezeit anzurechnen. Die Beklagte habe sich bereits während des Praktikums ein vollständiges Bild über ihn machen können.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Das Berufsausbildungsverhältnis konnte während der Probezeit gemäß § 22 Abs. 1 BBiG ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Tätigkeit des Klägers vor dem 1. August 2013 ist nicht zu berücksichtigen. Dasselbe würde auch dann gelten, wenn es sich hierbei nicht um ein Praktikum, sondern um ein Arbeitsverhältnis gehandelt hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2004 – 6 AZR 127/04 -).
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 19. November 2015 – 6 AZR 844/14 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm
Urteil vom 30. Juli 2014 – 3 Sa 523/14 –
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 59 v. 19.11.2015
Wie hat eine Mängelrüge ordnungsgemäß zu erfolgen? Diese scheinbar einfache Frage beschäftigte den BGH (BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14). Oftmals wird in der Praxis ein Mangel wie folgt gerügt: “Ich rüge Mangel X. Bitte erklären Sie bis zum … Ihre Bereitschaft, dem Grunde nach zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.”
Stellt eine solche Mängelrüge ein wirksames Nacherfüllungsverlangen dar (mit allen möglichen rechtlichen Folgen)?
Nein, so der BGH:
Daher: dem Verkäufer ist (eigentlich auch selbsterklärend) die Möglichkeit einzuräumen, die verkaufte Ware auf den gerügten Mangel hin untersuchen zu können.
EuGH, Urteil vom 04.06.2015 – C-497/13
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat ein in Bezug auf die in § 476 BGB geregelte Beweislastumkehr im “Sechsmonats-Zeitraum” nach Übergabe der Kaufsache an den Verbraucher vermutlich wegweisendes Urteil gesprochen. So heißt es dort in Leitsatz 4 der Entscheidung:
Dieses Urteil wird weitreichende Folgen für die Rechtsprechung in Deutschland und die bisherige Auslegung des § 476 BGB haben. Die Auslegung der Gerichte wird deutlich verbraucherfreundlicher erfolgen müssen.
Bislang war die Rechtsprechung des BGH zur Vermutungswirkung strikt: Es könne nicht vermutet werden, dass ein nachweislich erst nach Gefahrenübergang aufgetretener Defekt der Kaufsache auf einen Grundmangel (“latenter Mangel”) beruhe. Der Käufer musste hiernach eine Ursachenkette vom “akuten Mangel” bis hin zum “latenten Mangel” (bei Gefahrenübergang) nachweisen. Dies war und ist in vielen Fällen schwierig.
Nunmehr gilt (nach EuGH): es wird vermutet, dass ein nachweislich erst nach Gefahrenübergang aufgetretener “akuter Mangel” auf einem bereits bei Gefahrenübergang vorhandenen “latenten Mangel” beruhe. Nunmehr soll der Verkäufer nachweisen müssen, dass der Ursprung des “akuten Mangels” nicht bereits bei Übergabe der Kaufsache “angelegt” war. Dies ist ebenfalls in vielen Fällen schwierig bis unmöglich.
Es wird in diesem Zusammenhang bereits von einer “Haltbarkeitsgarantie” für den Verbraucher im Sechsmonatszeitraum des § 476 BGB gesprochen.
Die Umsetzung der EuGH-Entscheidung durch die nationalen Gerichte darf mit Spannung verfolgt werden.
Eine beliebte “Abmahnthematik”: Unternehmen sollten Ihre Werbung immer darauf prüfen, ob und welche unternehmensbezogenen Informationspflichten i.S.v. § 5a III Nr. 1, 2 UWG zu beachten sind (insbesondere Nennung der Identität und Anschrift). Die wettbewerbsrechtliche Schwelle eines “Anbietens” ist schnell erreicht. Instruktiv hierzu ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein – 6 U 28/12 – Urteil vom 03.07.2013:
Zu beachten ist ferner, dass es zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 5a UWG erforderlich ist, dass die Pflichtangaben auch hinreichend leserlich sind (z.B. Landgericht Berlin – 91 O 118/12, Urteil vom 01.11.12).
Die Sichtprüfung eines Gebrauchtwagens ist grundsätzlich ausreichend.
Der Bundesgerichtshof hat jüngst seine ständige Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten eines Gebrauchtwagenhändlers bestätigt (BGH vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12). Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden – so der BGH – trifft den Verkäufer nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Prüfung (“Sichtprüfung”) verpflichtet.
Sollten sich aus dieser Sichtprüfung keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, bspw. zu einer Abfrage einer zentralen Datenbank des Herstellers (Reparaturhistorie).