Rücktritt bei vom Prospekt abweichendem Kraftstoffverbrauch

Der Käufer eines Neufahrzeuges kann berechtigt sein vom Kaufvertrag zurückzutreten, wenn der tatsächliche Verbrauch des Fahrzeuges von den Angaben im Prospekt (innerorts, außerorts, kombiniert) abweicht. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine Abweichung von über 10% einen erheblichen Mangel darstellt. Ein erheblicher Mangel iSd § 323 Abs. 5 BGB berechtigt zum Rücktritt vom Kauf.

Doch wie wird dieser Wert ermittelt?

Einen interessanten Fall hierzu hatte jüngst das OLG Hamm zu entscheiden (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.06.2015, 2 U 163/14). Ein Neuwagenkäufer war vom Kaufvertrag zurückgetreten. Der Verbrauch sei zu hoch, jedenfalls über 10% höher als die Angaben im betreffenden Prospekt. Erstinstanzlich obsiegte der Kläger. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger stellte einen um über 12% vom Prospekt abweichenden, tatsächlichen, Verbrauchswert fest.

In der Berufungsinstanz obsiegte jedoch das Autohaus.

Der Verkaufsprospekt verwies bezüglich der Ermittlung der Verbrauchsangaben auf die EU-Richtlinie 80/1268/EWG. Diese Richtlinie sieht jedoch nicht lediglich eine Möglichkeit der Verbrauchsermittlung vor. Vielmehr kann hiernach der Verbrauch – wie in der ersten Instanz erfolgt – anhand des konkreten Rollwiderstandes ermittelt werden. Aber auch nach unabhängig vom konkreten Fahrzeug abstrakt festgelegten Werten aus einer Tabelle der EU-Richtlinie 70/229/EWG. Bei der Ermittlung des Mehrverbrauches nach dieser Tabelle lag der Verbrauch des Fahrzeuges aber nur um 8,11% höher als im Prospekt angegeben (also unterhalb der „10%-Marke“).

Da die im Prospekt ausgewiesene Richtlinie 80/1268/EWG keiner Prüfmethode Vorrang einräume, so dass OLG Hamm, könne ein Käufer nur erwarten, dass der Verbrauchswert nach einer der beiden Prüfmethoden eingehalten werde. Dies war hier der Fall.

Es empfiehlt sich also, bei der Bewerbung von Neufahrzeugen die Richtlinie 80/1268/EWG als Maßstab der Verbrauchsermittlung anzugeben.