VW-Abgasskandal – rechtlich also doch “erheblich”?

VW-Abgasskandal – und nun?

Es war zuletzt rechtlich etwas ruhiger geworden in der Thematik „Schummelsoftware“ und Nachbesserung durch den VW-Konzern.

Im März 2016 hatte als erstes bundesdeutsches Gericht das Landgericht Bochum (LG Bochum, Urteil vom 16.03.2016, Az.: I-2 O 425/15) die Klage eines Kunden auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zurückgewiesen. Zwar läge ein Mangel am Fahrzeug durch die softwareseitige Veränderung des Abgassystems vor. Die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung verursache jedoch Kosten von lediglich ca. 1% des Kaufpreises. Daher, so das Landgericht Bochum, bestehe kein erheblicher Mangel (im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes – BGH, Urteil vom 28.05.2014, VIII ZR 94/13 – erheblicher Mangel erst ab 5% Mangelbeseitigungskosten im Vergleich zum Kaufpreis). Nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB berechtigt aber nur ein erheblicher Mangel zum Rücktritt.

Dieser Auffassung hatten sich zwischenzeitlich bundesweit diverse weitere Landgerichte angeschlossen.

Anders nun das Landgericht München I (Urteil vom 17.05.2016, Az: 23 O 23033/15). Ein Händler wurde zur Rücknahme des Fahrzeuges verurteilt. Abgestellt hat das Landgericht München auf den Umstand, dass der beklagte Händler länger als ein halbes Jahr Zeit gehabt habe, den Mangel zu beseitigen. Geschehen sei aber nichts. Ein so langes Zuwarten sei unzumutbar. Ferner, so dass Landgericht München I, stelle das Nichteinhalten der Grenzwerte einen erheblichen Mangel dar.

Gegen das Urteil wird der VW-Konzern Berufung einlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil beim Oberlandesgericht München Bestand haben wird.

Sollten Sie Fragen zu der Thematik haben bzw. Betroffener sein, kommen Sie gerne auf uns zu.