Klagt der Leasingnehmer gegen den Händler/Lieferanten auf Rückabwicklung des (dem Leasingvertrag zugrunde liegendem) Kaufvertrages, stellt sich die Frage, wie mit den an die Leasinggeberin zu zahlenden Leasingraten zu verfahren ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Leasingnehmer im Grundsatz berechtigt, die Zahlung der Leasingraten bis zum Abschluss dieses Prozesses einzustellen. Wie verhält es sich aber mit einer etwaigen Verjährung dieser Raten – ein Prozess auf Rückabwicklung kann durchaus einmal länger dauern, als die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB = 3 Jahre). Hierzu hat der BGH jüngst entschieden, dass dieser Anspruch der Leasinggesellschaft gegen den Leasingnehmer der Verjährungshemmung des § 205 BGB (= Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht) unterliegt – was auch im Verhältnis zu einem etwaigen Bürgen für die Leasingraten gilt.
BGH, Urteil vom 16.09.2015 – VIII ZR 119/14
- Die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten ist gem. § 205 BGB während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem – leasingtypisch – unter Ausschluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtliche Gewährleistungsansprüche und -rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt. Denn das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ist ein leasingvertraglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht (Fortführung und Fortentwicklung von BGHZ 97, 135 = NJW 1986, 1744; NJW 2010, 2798).
- Die Verjährung ist auch dann gehemmt, wenn der Leasingnehmer formularvertraglich verpflichtet ist, die zurückbehaltenen Leasingraten während des Gewährleistungsprozesses zu Sicherungszwecken (§§ 232ff. BGB) bei Gericht zu hinterlegen. Das den Verzug ausschließende Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten gem. § 205 BGB entfällt rückwirkend, wenn die auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtete Klage gegen den Lieferanten rechtskräftig abgewiesen wird. Erweist sich der Rücktritt des Leasingnehmers als unberechtigt, steht fest, dass der Anspruch des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten insgesamt begründet und nicht etwa zeitweilig unbegründet war (Fortführung von BGHZ 97, 135, 145). Die durch das Recht des Leasingnehmers zur vorläufigen Einstellung der Leasingraten erfolgte Hemmung der Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung der Leasingraten nach § 205 BGB wirkt auch gegen den Bürgen, der sich verpflichtet hat, für die Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag einzustehen.