Unternehmensbezogene Informationspflichten im Wettbewerb

Eine beliebte “Abmahnthematik”: Unternehmen sollten Ihre Werbung immer darauf prüfen, ob und welche unternehmensbezogenen Informationspflichten i.S.v. § 5a III Nr. 1, 2 UWG zu beachten sind (insbesondere Nennung der Identität und Anschrift). Die wettbewerbsrechtliche Schwelle eines “Anbietens” ist schnell erreicht. Instruktiv hierzu ein Urteil des OLG Schleswig-Holstein – 6 U 28/12 – Urteil vom 03.07.2013:

  • Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, löst dies die Informationspflicht gem. § 5a III Nr. 2 UWG aus. 
  • Ein abschlussfähiges Angebot i.S.v. § 5a III UWG setzt weder voraus, dass es sich um ein bindendes Angebot i.S.v. § 145 BGB handelt, noch dass es sich um eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen Angebots handelt. Es ist auch nicht erforderlich, dass alle vertragswesentlichen Regelungen bekannt sind. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist schon dann eröffnet, wenn die für den Kaufentschluss wichtigsten Vertragsbestandteile, mithin das beworbene Produkt und dessen Preis hinreichend konkret benannt werden. 
  • Die Identität und die Anschrift des Werbenden werden dem Verbraucher nicht bereits dadurch in hinreichender Weise zugänglich gemacht, dass in der Werbung eine Internetadresse und eine Telefonnummer benannt sind. 

Zu beachten ist ferner, dass es zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 5a UWG erforderlich ist, dass die Pflichtangaben auch hinreichend leserlich sind (z.B. Landgericht Berlin – 91 O 118/12, Urteil vom 01.11.12).