Unfallschäden im Gebrauchtwagenhandel

Die Sichtprüfung eines Gebrauchtwagens ist grundsätzlich ausreichend.

Der Bundesgerichtshof hat jüngst seine ständige Rechtsprechung zu den Prüfungspflichten eines Gebrauchtwagenhändlers bestätigt (BGH vom 19.06.2013 – VIII ZR 183/12). Ohne Vorliegen besonderer Anhaltspunkte für einen Unfallschaden – so der BGH – trifft den Verkäufer nicht die Obliegenheit, das zum Verkauf angebotene Fahrzeug auf Unfallschäden zu untersuchen. Der Händler ist grundsätzlich nur zu einer fachmännischen äußeren Prüfung (“Sichtprüfung”) verpflichtet.

Sollten sich aus dieser Sichtprüfung keine Anhaltspunkte für einen Vorschaden ergeben, dann besteht keine Verpflichtung zu weiteren Nachforschungen, bspw. zu einer Abfrage einer zentralen Datenbank des Herstellers (Reparaturhistorie).