Korrekte Mängelrüge

Wie hat eine Mängelrüge ordnungsgemäß zu erfolgen? Diese scheinbar einfache Frage beschäftigte den BGH (BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14). Oftmals wird in der Praxis ein Mangel wie folgt gerügt: “Ich rüge Mangel X. Bitte erklären Sie bis zum … Ihre Bereitschaft, dem Grunde nach zur Mängelbeseitigung verpflichtet zu sein.

Stellt eine solche Mängelrüge ein wirksames Nacherfüllungsverlangen dar (mit allen möglichen rechtlichen Folgen)?

Nein, so der BGH:

  • Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und Nr. 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar.

Daher:  dem Verkäufer ist (eigentlich auch selbsterklärend) die Möglichkeit einzuräumen, die verkaufte Ware auf den gerügten Mangel hin untersuchen zu können.