Registrierungspflicht der Hersteller von Elektrogeräten

Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sind nach dem Elektrogesetz (ElektroG) unter bestimmten Voraussetzungen zur Registrierung bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (Stiftung EAR) verpflichtet. Ohne Registrierung dürfen entsprechende Geräte nicht vertrieben werden. Registrierungspflichtige Geräte sind ferner gesondert zu kennzeichnen. Verstöße hiergegen können abgemahnt werden. So hat jüngst der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 09.07.2015, Az: I ZR 224/13) entschieden:

Die Bestimmung des § 7 S. 1 ElektroG stellt insofern eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar, als sie den Schutz der Mitbewerber vor einer Belastung mit höheren Entsorgungskosten infolge nicht gekennzeichneter Elektrogeräte durch andere Marktteilnehmer bezweckt.

Obwohl das ElektroG bereits seit Mitte der 2000er Geltung hat, sind immer noch viele Hersteller nicht bei der Stiftung EAR registriert. Hier droht neben der Abmahnung durch Mitbewerber unter anderem auch ein Bußgeldverfahren durch die zuständigen Behörden.